Rechtsprechung
OLG Celle, 23.12.2003 - 9 U 176/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
GmbH: Haftung des Geschäftsführers bei Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 64 Abs. 1 GmbHG; § 64 Abs. 2 GmbHG
Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft; Verhinderung der Masseschmälerung; Erstattung von Mietzinszahlungen wegen Leistungserbringung nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft; Leistungserbringung zur Aufrechterhaltung des ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft; Verhinderung der Masseschmälerung; Erstattung von Mietzinszahlungen wegen Leistungserbringung nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft; Leistungserbringung zur Aufrechterhaltung des ...
- Judicialis
GmbHG § 64
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 64
Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsfürers - Leistungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und Verhinderung der Masseschmälerung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
GmbHG § 64 Satz 1, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 1210
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 16 U 176/10
Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft wegen …
Erlaubt sind danach Zahlungen, die masseneutral sind (wertdeckende Gegenleistung) oder die erbracht werden müssen, um Sanierungsbemühungen innerhalb der Frist des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO nicht von vornherein zum Scheitern zu verurteilen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 23.12.2003, 9 U 176/03 zitiert nach juris Rdnr. 9 f zur GmbH). - OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
GmbH in der Insolvenz: Schlüssige Feststellung des Überschuldungsstatus durch den …
Es kommen aber auch andere laufende Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen in Betracht, wie Löhne und Gehälter, Versicherungsprämien und Mietzahlungen, die der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen (vgl. OLG Celle vom 23.12.2003 - 9 U 176/03; Großkommentar GmbHG, 2008, Casper, § 64 Rn 89; Scholz-Karsten Schmidt, 10.Aufl.2010, § 64 Rn 41). - OLG Naumburg, 15.10.2008 - 5 U 85/08
Erstattung der nach Insolvenzreife der Gesellschaft veranlassten Zahlungen des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Amberg, 25.02.2016 - 24 O 1041/13
Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife
Die Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung (…BGH, 05.11.2007, Az. Ii ZR 262/06 Rn. 6), aber auch für Löhne und Gehälter sowie die Miete für die Geschäftsräume (OLG Celle: Urteil vom 23.12.2003, Az. 9 U 176/03, unter 1. b); OLG Schleswig, Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, unter II 4.) sind besonders dringlich, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht. - LAG Düsseldorf, 07.09.2005 - 12 Sa 676/05
Schadensersatz gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen entgangener …
Zudem kann die deliktische Haftung über § 64 GmbHG wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht begründet sein, wobei sich die Haftung dann (nur) auf die ab Überschuldung getätigten und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbarten Geschäften bezöge (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003, ZIP 2004, 1210).